Hauptartikel: Deutsches Recht (historisch)
Das Deutsche Recht hat eine lange, bis in germanische Zeit zurückreichende Tradition. Im Mittelalter wurden bedeutende Rechtssammlungen wie der Sachsenspiegel angelegt, die nicht Recht setzen, sondern vorhandenes Gewohnheitsrecht fixieren sollten. Ab dem 12. Jahrhundert wurde im Heiligen Römischen Reich zunehmend Römisches Recht angewendet, welches wegen seiner Exaktheit und Universalität als dem einheimischen germanischen Recht überlegen empfunden wurde. Aufgrund seiner staatlichen Zersplitterung kannte das „Alte Reich“ aber, von wenigen Kodifikationen wie der Constitutio Criminalis Carolina abgesehen, kein einheitliches deutsches Recht.
Von nicht zu unterschätzender Bedeutung war die Einrichtung des Reichskammergerichts im Jahr 1495 als Rechtsmittelgericht des Reichs gegen Entscheidungen der Gerichte der einzelnen deutschen Staaten. Allerdings besaßen bestimmte deutsche Staaten das Privilegium de non appellando, also das Privileg, dass gegen Entscheidungen ihrer Gerichte kein Rechtsmittel zum Reichskammergericht gegeben war.
Im 18. Jahrhundert gaben sich einzelne deutsche Staaten vom Geist der Aufklärung geprägte Gesetzwerke wie den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. 1812 wurde in den Deutschen Erblanden der österreichischen Monarchie ein modernes Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Kraft gesetzt. Die napoleonische Ära brachte die Einführung des wegweisenden Code civil in den von Frankreich annektierten deutschen Gebieten und einigen Rheinbund-Staaten, bei der es auch nach der Niederlage Napoleons blieb. Ansonsten wurde in vielen Staaten des Deutschen Bundes weiterhin teilweise noch römisches und germanisches Recht angewendet.
Erst mit Schaffung der staatlichen Einheit im Jahr 1871 war schließlich die Voraussetzung für einheitliche Gesetze im Deutschen Reich gegeben. Bereits 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch verabschiedet, zum 1. Oktober 1879 traten die Reichsjustizgesetze in Kraft: Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Konkursordnung und weitere Einführungs- und Nebengesetze. Zum 1. Oktober 1879 nahm auch das Reichsgericht als oberstes Gericht des Reichs seine Arbeit auf. Am 1. Januar 1900 traten schließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft und schufen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Handelsrechts Rechtseinheit.
Der Nationalsozialismus pervertierte das Recht zum Mittel der Gewaltherrschaft, wofür hier stellvertretend die Terrorurteile des Volksgerichtshofs zu nennen sind. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde in Deutschland dann wieder ein Rechtsstaat geschaffen. Auf dem Gebiet der DDR hingegen, wo die Doktrin der „einheitlichen sozialistischen Staatsmacht“ galt und Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte unbekannt waren, kehrten erst im Zuge der Wende und letztlich mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit im Jahr 1990 wieder rechtsstaatliche Verhältnisse ein.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Rechtsstaat (Art. 20, Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG), was bedeutet, dass staatliche Tätigkeit nur durch
das Recht begründet werden kann und durch das Recht begrenzt wird. Wer
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, hat das
Recht, bei Gericht um Rechtsschutz hiergegen nachzusuchen (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Richter sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen.
Die Rechtsprechung wird im Wesentlichen von Gerichten der Bundesländer ausgeübt: In Zivilsachen und Strafsachen durch die Amtsgerichte, die Landgerichte und die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht genannt), in Arbeitssachen durch die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte, in Verwaltungsrechtssachen durch die Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte (in drei Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt), in Sozialrechtssachen durch die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte und in Finanzgerichtssachen durch die Finanzgerichte. Als Bundesgericht besteht für den gewerblichen Rechtsschutz das Bundespatentgericht. Daneben existieren als Rechtsmittelgerichte die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG): Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivil- und Strafgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht außerdem das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG), dessen Entscheidungen Gesetzeskraft entfalten können und so andere Gerichte binden.
Zunehmende Bedeutung haben das Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewonnen.
Das Deutsche Recht hat eine lange, bis in germanische Zeit zurückreichende Tradition. Im Mittelalter wurden bedeutende Rechtssammlungen wie der Sachsenspiegel angelegt, die nicht Recht setzen, sondern vorhandenes Gewohnheitsrecht fixieren sollten. Ab dem 12. Jahrhundert wurde im Heiligen Römischen Reich zunehmend Römisches Recht angewendet, welches wegen seiner Exaktheit und Universalität als dem einheimischen germanischen Recht überlegen empfunden wurde. Aufgrund seiner staatlichen Zersplitterung kannte das „Alte Reich“ aber, von wenigen Kodifikationen wie der Constitutio Criminalis Carolina abgesehen, kein einheitliches deutsches Recht.
Von nicht zu unterschätzender Bedeutung war die Einrichtung des Reichskammergerichts im Jahr 1495 als Rechtsmittelgericht des Reichs gegen Entscheidungen der Gerichte der einzelnen deutschen Staaten. Allerdings besaßen bestimmte deutsche Staaten das Privilegium de non appellando, also das Privileg, dass gegen Entscheidungen ihrer Gerichte kein Rechtsmittel zum Reichskammergericht gegeben war.
Im 18. Jahrhundert gaben sich einzelne deutsche Staaten vom Geist der Aufklärung geprägte Gesetzwerke wie den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. 1812 wurde in den Deutschen Erblanden der österreichischen Monarchie ein modernes Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Kraft gesetzt. Die napoleonische Ära brachte die Einführung des wegweisenden Code civil in den von Frankreich annektierten deutschen Gebieten und einigen Rheinbund-Staaten, bei der es auch nach der Niederlage Napoleons blieb. Ansonsten wurde in vielen Staaten des Deutschen Bundes weiterhin teilweise noch römisches und germanisches Recht angewendet.
Erst mit Schaffung der staatlichen Einheit im Jahr 1871 war schließlich die Voraussetzung für einheitliche Gesetze im Deutschen Reich gegeben. Bereits 1871 wurde das Reichsstrafgesetzbuch verabschiedet, zum 1. Oktober 1879 traten die Reichsjustizgesetze in Kraft: Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Konkursordnung und weitere Einführungs- und Nebengesetze. Zum 1. Oktober 1879 nahm auch das Reichsgericht als oberstes Gericht des Reichs seine Arbeit auf. Am 1. Januar 1900 traten schließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft und schufen auch auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Handelsrechts Rechtseinheit.
Der Nationalsozialismus pervertierte das Recht zum Mittel der Gewaltherrschaft, wofür hier stellvertretend die Terrorurteile des Volksgerichtshofs zu nennen sind. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde in Deutschland dann wieder ein Rechtsstaat geschaffen. Auf dem Gebiet der DDR hingegen, wo die Doktrin der „einheitlichen sozialistischen Staatsmacht“ galt und Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte unbekannt waren, kehrten erst im Zuge der Wende und letztlich mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit im Jahr 1990 wieder rechtsstaatliche Verhältnisse ein.
Rechtswesen
Die Rechtsprechung wird im Wesentlichen von Gerichten der Bundesländer ausgeübt: In Zivilsachen und Strafsachen durch die Amtsgerichte, die Landgerichte und die Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht genannt), in Arbeitssachen durch die Arbeitsgerichte und die Landesarbeitsgerichte, in Verwaltungsrechtssachen durch die Verwaltungsgerichte und die Oberverwaltungsgerichte (in drei Bundesländern Verwaltungsgerichtshof genannt), in Sozialrechtssachen durch die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte und in Finanzgerichtssachen durch die Finanzgerichte. Als Bundesgericht besteht für den gewerblichen Rechtsschutz das Bundespatentgericht. Daneben existieren als Rechtsmittelgerichte die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG): Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivil- und Strafgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht außerdem das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG), dessen Entscheidungen Gesetzeskraft entfalten können und so andere Gerichte binden.
Zunehmende Bedeutung haben das Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewonnen.
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